Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Siegfried Jacob GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an und widersprechen diesen hiermit, soweit wir nicht ausdrücklich ihrer Einbeziehung zugestimmt haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bedingungen des Lieferanten unseren Einkaufsbedingungen widersprechen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Dieser Widerspruch gilt auch gegen den vom Vertragspartner erklärten Vorrang seiner Geschäftsbedingungen, insbesondere Verkaufs- oder Lieferbedingungen. Der Widerspruch ist auch dann beachtlich, wenn der Vertragspartner dafür eine besondere Form festgelegt hat.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(4) Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Lieferanten, auch wenn diese bei später folgenden Verträgen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden.
(5) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen uns und dem Lieferanten bezüglich des Einkaufs von Materialien, Gegenständen, Produkten, Einzelheiten, Software und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen (Güter) sowie für alle Verträge bezüglich der Erbringung von Werkleistungen durch den Lieferanten.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen / Vergütung
(1) Eine Bestellung gilt erst dann als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst oder im Falle mündlicher oder telefonischer Bestellung schriftlich bestätigt wurde, es sei denn, im Einzelfall wurde etwas anderes vereinbart. Unsere Bestellungen sind vom Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Geht diese Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 6 Tagen nach dem Zugang der Bestellung bei uns ein, so gilt unsere Bestellung als unverändert angenommen. Insofern gilt zwischen den Parteien ausdrücklich § 362 HGB als vereinbart.
(2) Im Übrigen hat sich der Lieferant in seinem Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich schriftlich auf solche hinzuweisen. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Zusätzliche Lieferungen und/oder Leistungen, die über den im Vertrag vereinbarten Umfang hinausgehen, dürfen vom Lieferanten nur nach Abschluss eines entsprechenden vorherigen Vertragsnachtrages (Bestellung durch uns und entsprechende Annahme durch den Lieferanten oder Nachtragsangebot des Lieferanten und Annahme durch uns) ausgeführt werden.
(3) Der Lieferant versichert, dass die an uns gelieferte Ware sein freies und unbelastetes Eigentum ist.
(4) Bei Import- und Exportgeschäften bzw. solchen Abschlüssen, denen ein Auslandsgeschäft zugrunde liegt, gelten unsere Abschlüsse vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Es handelt sich, auch bei Sukzessivlieferverträgen, um einen pauschalen Festpreis, der sämtliche für die Leistungserbringung notwendigen Aufwendungen umfasst. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung wird die Verpackung nicht mitverkauft. Wir sind insoweit weder zur Kaufpreiszahlung noch zur käuflichen Übernahme verpflichtet. Auf Wunsch wird die Verpackung gegen Erstattung unserer Kosten unfrei an den Lieferanten zurückgesandt. Das Transportrisiko trägt in diesem Fall der Lieferant. schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung, Zoll, Versicherung sowie Fracht ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(3) Erfüllungsort des Zahlungsanspruchs des Lieferanten ist Glinde. Rechnungen des Verkäufers werden, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, netto Kasse nach Eingang und beanstandungsfreier Prüfung der Ware auf unserem Lager bzw. auf unserem Empfangswerk, reguliert. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt, vorausgesetzt die Kaufsache ist mangelfrei.
Wir sind berechtigt, Forderungen, die wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Lieferanten haben, bei unserer Zahlung in Abzug zu bringen. Bei Rücklieferung von Material, das aus Qualitäts- oder anderen Gründen von uns nicht übernommen wird, ist der Verkäufer verpflichtet, die von uns für diese Waregeleisteten Zahlungen unverzüglich unter Zinsvergütung vom Tage unserer Zahlung ab, an uns zurückzuzahlen. Darüber hinaus haben wir das Recht, Material, bei dem Abnahme unsererseits nicht erfolgt sofern dasselbe bereits ganz oder teilweise bezahlt worden ist, bis zum Empfang der Rückzahlung einzubehalten.
(4) Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen die Skontofrist nicht. Abschlagszahlungen sind nur gegen Stellung einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % des Gesamtnettoauftragswertes zulässig und fällig. Wenn wir noch kein Eigentum an den der Abschlagsforderung zugrundeliegenden Lieferteilen erhalten, ist außerdem eine Anzahlungsbürgschaft in Höhe der geforderten Abschlagszahlung Voraussetzung für die Abschlagszahlung.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche, die uns aus Aus- oder im Zusammenhang mit anderen Rechtsverhältnissen mit dem Lieferanten entstanden sind.

§ 4 Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vereinbarte Lieferfristen laufen vom Datum des Zugangs der Bestellung an. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfristen bzw. –termine ist der Eingang der Lieferung bei der von uns angegebenen Empfangsstelle.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Bei fehlender Vereinbarung einer Lieferzeit kommt der Lieferant in Verzug, wenn er die nach den Umständen angemessene und übliche Lieferzeit nicht einhält.
(4) Der Lieferant ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Wir sind berechtigt, die Annahme vorzeitig angelieferter Ware zu verweigern oder im Falle der Annahme eine angemessene Lagergebühr zu berechnen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Anlieferung durch den Lieferanten kann nur an Werktagen erfolgen, und zwar ausschließlich Montag bis Donnerstag, zwischen 07.30 und 16.00 Uhr bzw. Freitag zwischen 7.30 und 12.00 Uhr.
(5) Das Eigentum an den Gütern geht mit deren Lieferung vorbehaltlos auf uns über.

§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente - Verpackung
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße Verpackung der Lieferung verantwortlich. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Das gilt auch dann, wenn wir uns ausnahmsweise verpflichtet haben, die Kosten des Transports zu übernehmen; in diesem Fall hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart. Der Lieferant ist zum Abschluss einer Transportversicherung verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob er selbst das Transportrisiko trägt. Soweit es zur Erfüllung unserer Ansprüche erforderlich ist, hat der Lieferung die Forderung gegen den Transportversicherer an uns abzutreten. Die Kosten der Transportversicherung gehen zu Lasten des Lieferanten.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; der Lieferant erstellt die Transportdokumentation kostenneutral gemäß unseren Vorgaben in Bezug auf anzuwendende Sprache, Form und Layout (Versandbereitschaftsmeldung, Versandanzeige, Packliste, Präferenzpapiere, Ursprungszeugnisse); unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
(3) Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die Export-Zollabfertigung durch Verwendung der entsprechenden Zolltarifnummer nach den national geltenden Gesetzen und Vorschriften durchgeführt wird. Zur Durchführung der Importzollabfertigung sind innerhalb der Europäischen Union folgende Dokumente erforderlich:

  • Rechnung
  • Transportdokumente (z. B. Frachtbrief)
  • ANHANG VII (falls einschlägig)
  • Packliste
  • Präferenzursprungsnachweis (falls einschlägig)
  • Sonstige (falls einschlägig)
    (4) Bei Kaufverträgen geht die Gefahr erst mit dem Empfang der Ware auf uns über.
    (5) Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind Rechnungen und ggf. erforderliche Begleitdokumente an unsere Postadresse im Original per Briefpost zu senden. Elektronische Rechnungen (z.B. Email-Invoicing) sind nur nach unserer ausdrücklichen Genehmigung zulässig.
    (6) Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass die Waren/Leistungen alle vereinbarten Spezifikationen sowie alle gesetzlichen und technischen Vorgaben (z. B. Sicherheitsvorschriften für Produkte) erfüllen.

§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. In dem vorstehenden Umfang ist die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB ausgeschlossen.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Der Lieferant hat uns alle für die Nacherfüllung anfallenden Kosten zu ersetzen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt auch dann, wenn sich die Aufwendungen erhöhen, weil eine gekaufte Sache oder ein gelieferter Gegenstand nach der Lieferung bestimmungsgemäß an unsere Kunden weitergeliefert worden ist.
Der Lieferant hat auch Mangelfolgeschäden und wirtschaftliche Schäden, insbesondere Produktionsausfall, zu erstatten. Zum erstattungsfähigen Schaden gehören auch die für eine eventuelle Schadensbeseitigung entstehenden Nebenkosten wie z.B. Aus- und Einbaukosten, Materialkosten, Fahrt- und Frachtkosten, Kosten für die Gestellung von Arbeitskräften und insbesondere auch Kosten im Zusammenhang mit der Schadens- bzw. Mangelfeststellung, z.B. Sachverständigenkosten.
Die Rücksendung mangelhafter Ware geht auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Übernehmen wir auf Wunsch des Lieferanten die Verpackung der zurückgesandten Ware oder treffen wir sonst Maßnahmen für die Rücksendung, ist jegliche Haftung für Nichtpersonenschäden ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant die Mängel nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist beseitigt.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 445b, 478 BGB eingreifen oder das Gesetz eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Für nachgebesserte oder neugelieferte Ware beginnt die Gewährleistungsfrist jeweils neu zu laufen. Eine schriftliche Mängelrüge unseres Hauses hemmt die Verjährung für 8 Wochen ab Zugang der Mangelrüge, sofern sich nichts aus den gesetzlichen Vorschriften eine weitergehende Hemmung der Verjährung ergibt.
(5) Bei ausdrücklicher Übernahme eines Beschaffungsrisikos und/oder einer Garantie in seiner Bestellbestätigung/seinem Angebot haftet der Lieferant verschuldensunabhängig.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet, Ware oder Leistung, die er selbst von Dritten geliefert bekommt, sorgfältig, der jeweiligen Ware angemessen, auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Er wird sich selbst keiner Vorlieferanten bedienen, die ihm als nicht vollständig zuverlässig bekannt sind.

§ 7 Compliance und Nachhaltigkeit
(1) Im Fall einer Lieferung von Waren gewährleistet der Lieferant, dass beim Erwerb bzw. bei der Herstellung dieser Waren:

  • sämtliche Gesetze, Verordnungen, Statuten bzw. formelle Vorschriften oder Anforderungen des Ursprungslandes;
  • sämtliche Sanktionen bzw. Handelsbeschränkungen, die durch Vorschrift, Verordnung oder Gesetz z. B. der USA bzw. der EU auferlegt werden; und
  • sämtliche anwendbaren Übereinkommen/Regelungen der Vereinten Nationen in den Bereichen Menschenrechte, Umwelt und Sicherheit
    beachtet wurden. (2) Der Lieferant verpflichtet sich, alle anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Richtlinien oder sonstigen Regelungen zur Bestechungs- und Korruptionsbekämpfung, insbesondere die diesbezüglich einschlägigen Gesetzgebungen der USA und Großbritanniens, nachfolgend zusammenfassend "Vorschriften" genannt, einzuhalten und keine Tätigkeit, Aktivität oder Verhaltensweise (wie z.B. das Fordern, Anbieten, Versprechen, Bewilligen, Geben oder Entgegennehmen von unrechtmäßigen Zahlungen oder anderer Vorteile) auszuführen, die eine Straftat nach den genannten Vorschriften darstellt. Der Lieferant verpflichtet sich, uns jeden Umstand unverzüglich mitzuteilen, der eine Verletzung der genannten Vorschriften darstellen könnte. (3) Der Lieferant hat die Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen und die zentralen Arbeitsstandards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) einzuhalten, worunter unter anderem Folgendes fällt:
  • die Einhaltung der nationalen Gesetze in Bezug auf grundlegende Arbeitnehmerrechte, Vergütung und Arbeitszeiten, Standards zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Umweltschutzvorschriften und Umweltschutzstandards;
  • die Verhinderung und das Verbot jeder Form von Kinderarbeit;
  • das Verbot jeder Form von Diskriminierung;
  • das Verbot jeder Form von Sklavenarbeit; und
  • das Verbot der Bestechung und Korruption. Der Lieferant hat seine Geschäftspartner über diese grundlegenden Prinzipien und Anforderungen in Kenntnis zu setzen und diese bei der Einhaltung dieser Standards zu unterstützen. Der Lieferant hat diese Faktoren bei der Wahl seiner Geschäftspartner zu berücksichtigen.
    (4) Der Lieferant verpflichtet sich, uns umgehend über alle Umstände zu informieren, die eine Verletzung der genannten Rechtsvorschriften darstellen könnten.
    (5) Ein Verstoß gegen diese Klausel stellt eine wesentliche Vertragspflichtverletzung dar und berechtigt uns zur fristlosen Kündigung des Vertrages.

§ 8 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Lieferanten ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
(2) Die Aufrechnung durch den Lieferanten oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Lieferanten ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Lieferanten rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
(3) Alle unser Betriebsgelände betretenden Mitarbeiter oder Beauftragten des Lieferanten sind verpflichtet, sich den für das Betriebsgelände geltenden Unternehmensvorschriften; insbesondere den Richtlinien für Fremdfirmen zu unterwerfen. Die Mitarbeiter und Beauftragten sind insbesondere verpflichtet, sich der üblichen Torkontrolle und bei begründetem Anlass einer körperlichen Durchsuchung zu unterwerfen. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und beauftragte Dritte entsprechend zu unterrichten und ihr Einverständnis mit diesen Regelungen einzuholen.
Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände ist mit Gefahren für Personen verbunden und geschieht auf eigene Gefahr des Lieferanten bzw. von ihm beauftragter Firmen. Für Schutzmaßnahmen zu Gunsten seiner Leute und Sachen sowie zu Gunsten Dritter gegen Unfall- bzw. Gefährdungsgefahren, einschließlich Feuer hat der Lieferant selbst zu sorgen. Auf unserem Betriebsgelände besteht die Pflicht zum Tragen persönlicher Schutzausrüstung (Helm, vorschriftsmäßiges Schuhwerk, Schutzbrille, lange Hose, ggf. Spezialkleidung). Anweisungen der Mitarbeiter, insbesondere des Sicherheitspersonals, ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Der Lieferant ist verpflichtet, für Sauberkeit und Ordnung und für die Beseitigung von Müll und Reststoffen nach Lieferung/Leistung gemäß den Werksvorschriften zu sorgen.
(4) Ergänzungen und Abänderungen sowie die Kündigung betroffener Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für eine Abweichung von diesem Schriftformerfordernis, jedoch haben Individualabreden stets Vorrang. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per Email.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder sollten diese Bedingungen eine Lücke aufweisen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, deren wirtschaftlicher Erfolg – soweit rechtlich möglich – dem Nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Bedingungen gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.

§ 9 Haftungsbeschränkung
(1) Wir haften im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für eine Haftung wegen Produktionsausfalls, entgangener Zinsansprüche sowie wegen entgangenen Gewinns.
(2) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für Ansprüche wegen der Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens.
(3) Die Haftungsbeschränkung gilt darüber hinaus nicht für die Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant regelmäßig vertrauen darf (sog. "Kardinalpflichten") sowie für die Verletzung von Pflichten, für deren Erfüllung wir aufgrund einer vereinbarten Garantie haftet. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung jedoch auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Unsere Haftung in denjenigen Fällen, in welchen eine Haftungsbeschränkung nach dem Gesetz untersagt ist, bleibt unberührt.

§ 10 Höhere Gewalt
(1) Annahmeverzögerungen oder sonstige Pflicht- oder Obliegenheitsverletzungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Entgegennahme/Annahme der Lieferung/Leistung unseres Lieferanten wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, Epidemie bzw. Pandemie etc., auch wenn sie bei unseren Kunden oder deren Kunden eintreten – haben wir – vorbehaltlich der folgenden Absätze – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
(2) In den vorgenannten Fällen sind wir berechtigt, die Entgegennahme/Annahme der Lieferung bzw. der Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(3) In den vorgenannten Fällen schulden wir dem Lieferanten weder Schadens- noch Aufwendungsersatz. Dies gilt – vorbehaltlich § 9 – nicht, soweit uns ein Verschulden trifft oder wir uns das Verschulden eines Dritten zurechnen lassen müssen.
(4) Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

§ 11 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) werden von uns ausschließlich gemäß geltender Gesetze, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des Telemediengesetzes (TMG) erhoben, verarbeitet und gespeichert. (2) Wir stellen im Rahmen unserer Datenschutzerklärung auf www.sj-hamburg.de/de/datenschutz ergänzende Informationen zum Datenschutz sowie zu Art, Umfang und Zweck der unsererseits vorgenommenen Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bereit.

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort - Rechtswahl
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, und soweit sich aus dem Gesetz kein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand ergibt, ist für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Lieferanten und uns das Landgericht Hamburg ausschließlich zuständig; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie unter Ausschluss der Anknüpfungsnormen des Internationalen Privatrechtes.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Siegfried Jacob GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich (1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „Verkaufsbedingungen“ oder „Lieferbedingungen“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Abweichenden Bedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch gegen den vom Vertragspartner erklärten Vorrang seiner Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen. Der Widerspruch ist auch dann beachtlich, wenn der Vertragspartner dafür eine besondere Form festgelegt hat.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(4) Diese Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Kunden, auch wenn diese bei später folgenden Verträgen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden.
(5) Diese Lieferbedingungen gelten für alle Verträge zwischen uns und dem Kunden bezüglich des Verkaufs von Materialien, Gegenständen, Produkten, Einzelheiten, Software und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen (Güter) sowie für alle Verträge bezüglich der Erbringung von Werkleistungen durch uns.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen (1) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Unsere Auftragsbestätigungen erfolgen, soweit wir von Dritten gefertigte oder gelieferte Waren liefern, unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zum Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sowie unsere Prospekte sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Die Weitergabe der vorstehenden Unterlagen an Dritte sowie die Anfertigung von Kopien oder Duplikaten sowie sonstige Vervielfältigungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Vorstehendes gilt sinngemäß für etwa mitgelieferte Software. Diese darf nur auf dem gelieferten System (Maschine) eingesetzt werden. Jegliche Fremdnutzung ist untersagt. Rechte Dritter und insbesondere Lizenzvereinbarungen sind vom Kunden als eigene Verpflichtung zu beachten.
(3) Wir sind zur Änderung der Konstruktion oder Herstellung der Liefergegenstände berechtigt, soweit dies dem Kunden unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar ist. Maßstab für die Zumutbarkeit sind auf Seiten des Kunden die Auswirkungen auf den Wert und die Funktionsfähigkeit der Liefergegenstände, auf unserer Seite technische, insbesondere produktionstechnische Erfordernisse.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Verpackung, Zoll, Steuern und sonstige Abgaben, Fracht sowie Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird, sofern sie anfällt, in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Schecks und Wechsel werden nur nach vorhergehender Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber angenommen.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Stellt der Kunde seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, sind wir auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
(5) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes – unbeschadet der vorstehenden Einschränkung - nur bezüglich solcher Gegenansprüche zulässig, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
(6) Wir sind berechtigt, die noch ausstehenden Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(7) Der Preisbildung liegen die zum Angebotsdatum bekannten Material und Energiepreise, Steuern, Frachtsätze, Löhne und Gehälter sowie sonstige Gestehungskosten zugrunde. Soweit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen und sich die Kosten für Material und Energie, Steuern, Frachtsätze, Löhne und Gehälter sowie sonstige Gestehungskosten oder gesetzliche Abgaben aus von uns nicht zu vertretenen Gründen im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Lieferung erhöhen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis unter Offenlegung der betroffenen Teile der Ursprungskalkulation sowie spezifischer Darlegung der erhöhten Kostenfaktoren entsprechend dem Umfang der Kostensteigerung zu deren Ausgleich zu erhöhen und den erhöhtern Preis zum Leiferzeitpunkt zu berechnen.
(8) Wird bei vereinbarten Ratenzahlungen eine Zahlungsrate nicht fristgerecht geleistet, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig.

§ 4 Lieferzeit
(1) Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Soweit Lieferzeiten hiernach verbindlich sind, laufen sie frühestens vom Tage der verbindlichen Auftragsbestätigung an. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst, sobald sämtliche Einzelheiten für die Ausführung der Lieferung und der Leistung geklärt sind, insbesondereder Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen und Materialien, beigebracht hat. Soweit Vorauskasse oder Anzahlung vereinbart sind, setzt der Beginn der Lieferzeit voraus, dass der Kunde den vereinbarten Preis bzw. die vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten maßgeblich, falls diese aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgen kann, die Anzeige der Versandbereitschaft.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt inbesondere für Fälle höhrerer Gewalt. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Wünsche des Kunden auf Abänderung oder Ergänzung der Lieferung/Leistung führen ebenfalls zu einer Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen um die Dauer der Verzögerung.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unnmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Alternativ sind wir berechtigt, für den Fall, dass aus den genannten Gründen trotz rechtzeitiger Disposition das bestellte Produkt nicht verfügbar ist, anstatt des bestellten Produkts ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, eine Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht zumutbar oder wurde vertraglich ausgeschlossen.
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache oder des Werkes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. (8) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzuges, insbesondere auf Ersatz von Verzögerungsschäden sowie auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 BGB, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
b) für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrläüssigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
c) für gesetzlich zwingende Haftungstatbestände nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
d) für die schuldhafte – auch nur leicht fahrlässige - Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns (in diesem Falle ist bei leichter Fahrlässigkeit aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt).
(9) Im Falle der Vereinbarung einer Abruffrist oder einer (auch unverbindlichen) Lieferfrist bzw. Lieferdatum sind wir im Falle fruchtloser Aufforderung des Bestellers zur Abnahme der Ware befugt, die nicht abgerufenen Mengen ganz oder teilweise zu streichen oder zu berechnen; in diesem Fall gilt das Rechnungsdatum als Liefertag und die Gefahr geht mit Rechnungsausstellung auf den Kunden über.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht in dem Augenblick an den Kunden über, in dem die Lieferung unser Werk verlässt.
Lieferungen und Versand erfolgen stets für Rechnung und Gefahr des Bestellers. Teillieferungen sind gestattet und werden einzeln berechnet. Bei Aufträgen mit ungefähren Mengenangaben darf bis 10 % Mehr- oder Minderlieferung erfolgen.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über, sofern sich nicht aus § 4 Ziffern (6) und (7) oder dem Gesetz ein früherer Gefahrübergang ergibt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen oder –leistungen erfolgen, oder noch andere Leistungen, z.B. die Versendung, Anfuhr, Montage oder Aufstellung von uns übernommen worden sind. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Kunden angezeigt haben. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,15 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
Bei Werkverträgen geht die Gefahr spätestens mit der Abnahme auf den Kunden über, sofern sich nicht aus § 4 Ziffern (6) und (7) oder dem Gesetz ein früherer Gefahrübergang ergibt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen oder -leistungen erfolgen, oder noch andere Leistungen, z.B. die Versendung, Anfuhr, Montage oder Aufstellung, von uns übernommen worden sind.
(3) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. Die Transportverpackungen sind durch den Kunden auf dessen Kosten zu entsorgen.
(4) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Falls der Kunde nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmen wir das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewährt wird.
Bei Beschädigung oder Verlust der Liefergegenstände auf dem Transport hat der Kunde bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

§ 6 Mängelhaftung (1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere hat der Kunde offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Transportschäden sind umgehend auf dem Lieferschein zu vermerken und dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten anzuzeigen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gelten gelieferte Gegenstände als genehmigt.
(2) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektromechanische oder elektrische Einflusse u.s.w., sofern die vorstehenden Umstände nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Die Rechte auf Rücktritt oder Minderung stehen dem Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu.
(5) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Mängeln, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 BGB, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht.
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
b) für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
c) für gesetzlich zwingende Haftungstatbestände nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
d) für die schuldhafte – auch nur leicht fahrlässige - Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, auf deren Erfüllung der Kunde im besonderen Maße vertrauen darf, durch uns (in diesem Falle ist bei leichter Fahrlässigkeit aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt).
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Sach- und Rechtsmängel) beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die vorstehenden Verjährungsregelungen gelten nicht in den unter Absatz 5) lit a) bis d) genannten Fällen oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes; in diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(7) Erweist sich eine Mangelrüge des Kunden als unberechtigt, so ist dieser verpflichtet, uns alle nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen, die aufgrund der Mangelrüge durch die Besichtigung des vermeintlichen Mangels oder die Durchführung der vermeintlichen Beseitigung entstanden sind.

§ 7 Haftung (1) Wir haften im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für eine Haftung wegen Produktionsausfalls, entgangener Zinsansprüche sowie wegen entgangenen Gewinns.
(2) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für Ansprüche wegen der Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens.
(3) Die Haftungsbeschränkung gilt darüber hinaus nicht für die Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant regelmäßig vertrauen darf (sog. "Kardinalpflichten") sowie für die Verletzung von Pflichten, für deren Erfüllung wir aufgrund einer vereinbarten Garantie haftet. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung jedoch auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Unsere Haftung in denjenigen Fällen, in welchen eine Haftungsbeschränkung nach dem Gesetz untersagt ist, bleibt unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger und bedingter Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns als Hersteller vorgenommen, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns nach den für einen ordentlichen Kaufmann geltenden Haftungsmaßstäben.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Kunden ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
(2) Die Aufrechnung durch den Kunden oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Lieferanten rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
(3) Wir sind berechtigt, im Rahmen des Datenschutzgesetzes, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Kunden im zulässigen Umfang zu speichern.
(4) Ergänzungen und Abänderungen sowie die Kündigung betroffener Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für dieses Schriftformerfordernis. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Email, nicht ausreichend.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder sollten diese Bedingungen eine Lücke aufweisen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, deren wirtschaftlicher Erfolg – soweit rechtlich möglich – dem Nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Bedingungen gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.
(6) Besteht eine Verpflichtung des Kunden zum Schadensersatz statt der Leistung (z.B. wegen Nichterfüllung einer wesentlichen Vertragsverpflichtung, insbesondere zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises/des vereinbarten Werklohnes nach fruchtloser Fristsetzung), so können wir von unserem Vertragspartner unter Rücknahme des Liefergegenstandes einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohnes verlangen. Unserem Vertragspartner steht es frei nachzuweisen, dass unser Schaden tatsächlich niedriger ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruches nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt uns vorbehalten.

§ 10 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) werden von uns ausschließlich gemäß geltender Gesetze, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des Telemediengesetzes (TMG) erhoben, verarbeitet und gespeichert. (2) Wir stellen im Rahmen unserer Datenschutzerklärung auf www.sj-hamburg.de/de/datenschutz ergänzende Informationen zum Datenschutz sowie zu Art, Umfang und Zweck der unsererseits vorgenommenen Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bereit.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort - Rechtswahl
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, und soweit sich aus dem Gesetz kein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand ergibt, ist für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kunden und uns das Landgericht Hamburg ausschließlich zuständig; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie unter Ausschluss der Anknüpfungsnormen des internationalen Privatrechtes.